Gewaltverbot

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Der Artikel 2 Nr. 4 der UN-Charta sieht ein allgemeines Gewaltverbot für UN-Mitgliedsstaaten in den internationalen Beziehungen vor: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“.

Die einzigen in der UN-Charta verankerten Ausnahmen sind das in Kapitel VII vorgesehene System der kollektiven Sicherheit sowie das Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51.

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